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Aktuelles aus Gütenbach

Satzung über die Änderung der Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets "Ortskern I"

Gemeinde Gütenbach

 
SATZUNG

 

über die Änderung der Satzung zur förmlichen Festlegung des

Sanierungsgebiets „Ortskern I“

 

 
Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 143 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg  in den derzeit gültigen Fassungen  hat der Gemeinderat der Gemeinde Gütenbach in seiner Sitzung am 20.03.2019 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern I“ beschlossen.
 
 

§ 1

Änderung des Sanierungsgebiets „Ortskern I“

 
Das in der Satzung vom 21.05.2015 festgelegte (Rechtskraft 03.06.2015) Sanierungsgebiet „Ortskern I“ wird um die im nachfolgenden Lageplan näher gekennzeichneten Grundstücke der Schulstraße erweitert.
 
Maßgeblich ist der nachstehende Lageplan vom 22.02.2019 als Bestandteil der Satzung.
 
 

§ 2

Sanierungsverfahren

 
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren gem. § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Baugesetzbuches (besondere sanierungsrechtliche Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB) werden ausgeschlossen. Die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB bleibt in vollem Umfang bestehen.
 
 

§ 3

Durchführungszeitraum
 
Die Laufzeit der Sanierung wird gem. § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf den 31.12.2023 festgelegt.
 

§ 4

Inkrafttreten

 
Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
 
 
Gütenbach, den 21.03.2019
 
 
Lisa Wolber, Bürgermeisterin
 
 
 
Hinweis:
 
 

Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB


1.  Eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie    


2.  Etwaige nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen dieser Satzung,


wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindordnung erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort genannten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.

 

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich gegenüber der Gemeinde 78148 Gütenbach, Hauptstraße 10, geltend zu machen.

 

Auf die Bestimmungen des § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) wird hingewiesen.
 

Weitere Informationen

Kontakt

Gemeindeverwaltung Gütenbach
Hauptstraße 10
78148 Gütenbach

Bürgermeisterin
Lisa Hengstler

Tel.: +49 7723 9306-0
Fax: +49 7723 9306-20
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