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Gemeinde Gütenbach (Druckversion)

Aktuelles aus Gütenbach

Aktuelles aus Gütenbach

Die untere Baurechtsbehörde informiert über die aktuelle Änderung der Landesbauordnung (LBO) - Digitalisierung baurechtlicher Verfahren

Die untere Baurechtsbehörde informiert über die
aktuelle Änderung der Landesbauordnung (LBO)
Zum 25. November 2023 ist das Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher
Verfahren in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz ergeben sich wesentliche
Änderungen in der Landesbauordnung (LBO):
Antragseinreichung:
Anträge und Bauvorlagen sind ab sofort nur noch bei der Baurechtsbehörde im
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
und nicht mehr über die Gemeinde Bad,
Dürrheim, Blumberg, Bräunlingen, Brigachtal, Dauchingen, Furtwangen, Gütenbach,
Hüfingen, Königsfeld, Mönchweiler, Niedereschach, Schönwald, Schonach, St. Georgen,
Triberg, Tuningen, Unterkirnach und Vöhrenbach einzureichen.
Ab dem Jahr 2025 sind Anträge und Bauvorlagen nur noch in elektronischer Form über die
Plattform „ViBa BW“ (Virtuelles Bauamt Baden-Württemberg) einzureichen.
Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen:
Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen müssen künftig ausdrücklich von
den Antragstellenden beantragt werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass von
Beginn eines Bauvorhabens an klar ist, ob nachbarliche Belange berührt sind oder nicht.
Beschränkung der Nachbarbeteiligung:
Durch das Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren wird unter anderem die
Nachbarbeteiligung neu geregelt. Bislang wurden im Kenntnisgabeverfahren, im
Antragsverfahren auf Bauvorbescheid als auch im klassischen und vereinfachten
Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich alle Eigentümer angrenzender Grundstücke
(„Angrenzer“) von der Gemeinde benachrichtigt. Dies ändert sich nun. Ab sofort
werden
Angrenzer nur noch benachrichtigt, wenn für die Baugenehmigung eine
Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften
erforderlich
ist. Die Beteiligung wird dadurch auf die Fälle begrenzt, in denen die Angrenzer tatsächlich
unmittelbar in ihren nachbarlichen Belangen betroffen sind. Bei
Bauvorhaben, welche den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen und
keine nachbarrechtlichen Belange tangiert
sind
, wird demnach künftig keine Nachbarbeteiligung mehr durchgeführt.
Diese Regelung stammt aus der Musterbauordnung des Bundes und wird in nahezu allen
Bundesländern schon so angewendet. Das bedeutet nicht, dass die Nachbarinnen und Nachbarn
in ihren sie selbst betreffenden, schützenswerten Rechten eingeschränkt werden, verschlankt
aber das Verfahren erheblich.
Somit werden Angrenzer -sofern kein Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von
nachbarschützenden Vorschriften vorliegt-
vor Erteilung der Baugenehmigung nicht mehr
angehört und keine Einwendungen erheben.
Nähere Informationen zum Virtuellen Baurechtsamt finden Sie auch unter
https://www.badenwuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/das-virtuelle-bauamt-kommt.

http://www.guetenbach.de//de/rathaus-service/aktuelles/aktuelles-aus-guetenbach