Gemeinderat Aktuell
Termine, Einladungen und Berichte der Gemeinderatssitzungen
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht zu allen geplanten Sitzungsterminen des Gemeinderats des laufenden Jahres. Sobald die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung feststeht, können Sie die Tagesordnung sowie die Sitzungsunterlagen unter dem jeweiligen Beitrag einsehen und herunterladen. Im Anschluss an die Sitzungen wird auf dieser Seite jeweils ein zusammenfassender Bericht veröffentlicht.
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Schulkindbetreuung der Gemeinde Gütenbach an der Naturparkgrundschule Gütenbach
Amtliche Bekanntmachung
Gemeinde Gütenbach
Schwarzwald-Baar-Kreis
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren
für die Schulkindbetreuung der Gemeinde Gütenbach
an der Naturparkgrundschule Gütenbach
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Gütenbach am 22. Juni 2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Schulkindbetreuung vom 15. Juli 2020 beschlossen:
§ 1
§ 3 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Schulkindbetreuung enthält folgende Fassung:
§3
Benutzungsgebühren
(1) Für den Besuch der Schulkindbetreuung werden Benutzungsgebühren erhoben. Gebührenschuldner sind die Eltern/Erziehungsberechtigten.
Mehrere Eltern/Erziehungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.
(2) Gebührenmaßstab ist der Betreuungsumfang sowie die Anzahl der gleichzeitig belegten Betreuungsplätze.
(3) Die Benutzungsgebühren werden 11 Monate erhoben (September – Juli). Für die Schülerferienbetreuung wird die Benutzungsgebühr wochenweise erhoben.
(4) Die Gebührenschuld entsteht in der jeweils festgesetzten Höhe zum 1. jeden Monats, in dem ein Schulkind die Schulkindbetreuung besucht oder nicht wirksam abgemeldet ist.
(5) Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht.
(6) Die Benutzungsgebühren sind jeweils im Voraus bis zum 5. des Monats zu zahlen. Für den Monat der erstmaligen Belegung des Betreuungsplatzes wird die Gebührenschuld zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein neuer Gebührenbescheid oder Änderungsbescheid ergeht.
(7) Es werden folgende Betreuungsmodelle angeboten:
a. Verlängerte Öffnungszeiten (Montag bis Freitag) mit Vormittagsbetreuung
von 07:00 Uhr bis 08:30 Uhr
b. Nachmittagsbetreuung (Montag bis Donnerstag):
von 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr
(8) Änderungen bei der Wahl der gebuchten Betreuungsmodelle können nur zum 1. des Folgemonats berücksichtigt werden und sind dem Einrichtungsträger innerhalb einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende schriftlich anzuzeigen. Die Schulkindbetreuung kann nur pauschal für ein ganzes Schuljahr gebucht werden.
(9) Die Benutzungsgebühren betragen für jeden angefangenen Monat:
Betreuungsart |
je Schulkind |
Vormittagsbetreuung | 30 Euro/Monat |
Nachmittagsbetreuung (1 Tag) |
20 Euro/Monat |
Nachmittagsbetreuung (2 Tage) |
40 Euro/Monat |
Nachmittagsbetreuung (3 Tage) |
60 Euro/Monat |
Nachmittagsbetreuung (4 Tage) |
60 Euro/Monat |
Ferienbetreuung | 30 Euro/Woche |
(10) Die Benutzungsgebühr ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung (bis zu 4 Wochen), bei längerem Fehlen des Schulkindes und bis zur Wirksamkeit einer Abmeldung zu bezahlen. Für Schulkinder, die auf eine weiterführende Schule wechseln, ist die Benutzungsgebühr bis zum Schuljahresende (Siehe Absatz 3) zu bezahlen.
(11) Eltern, denen es nicht möglich ist, die Benutzungsgebühr zu entrichten, können sich bei der Gemeindeverwaltung –Grundschulsekretariat– über die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Übernahmen der Gebühr durch den Landkreis informieren.
§ 2
Die Änderungssatzung tritt zum 1. August 2022 in Kraft.
Gütenbach, 22. Juni 2022
Lisa Hengstler
Bürgermeisterin
HINWEIS:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.