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Gemeinderat Aktuell

Termine, Einladungen und Berichte der Gemeinderatssitzungen

Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht zu allen geplanten Sitzungsterminen des Gemeinderats des laufenden Jahres. Sobald die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung feststeht, können Sie die Tagesordnung sowie die Sitzungsunterlagen unter dem jeweiligen Beitrag einsehen und herunterladen. Im Anschluss an die Sitzungen wird auf dieser Seite jeweils ein zusammenfassender Bericht veröffentlicht.

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Schulkindbetreuung der Gemeinde Gütenbach an der Naturparkgrundschule Gütenbach

Amtliche Bekanntmachung
 
Gemeinde Gütenbach
Schwarzwald-Baar-Kreis
 
 
 

 

 

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren

für die Schulkindbetreuung der Gemeinde Gütenbach

an der Naturparkgrundschule Gütenbach
 
 
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Gütenbach am 22. Juni 2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Schulkindbetreuung vom 15. Juli 2020 beschlossen:
 

 

§ 1

 

 
§ 3 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Schulkindbetreuung enthält folgende Fassung:
 
§3

Benutzungsgebühren

 
(1)           Für den Besuch der Schulkindbetreuung werden Benutzungsgebühren erhoben. Gebührenschuldner sind die Eltern/Erziehungsberechtigten.
Mehrere Eltern/Erziehungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.
 
(2)           Gebührenmaßstab ist der Betreuungsumfang sowie die Anzahl der gleichzeitig belegten Betreuungsplätze.
 
(3)           Die Benutzungsgebühren werden 11 Monate erhoben (September – Juli). Für die Schülerferienbetreuung wird die Benutzungsgebühr wochenweise erhoben.
 
(4)           Die Gebührenschuld entsteht in der jeweils festgesetzten Höhe zum 1. jeden Monats, in dem ein Schulkind die Schulkindbetreuung besucht oder nicht wirksam abgemeldet ist.
 
(5)           Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht.
 
(6)           Die Benutzungsgebühren sind jeweils im Voraus bis zum 5. des Monats zu zahlen. Für den Monat der erstmaligen Belegung des Betreuungsplatzes wird die Gebührenschuld zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein neuer Gebührenbescheid oder Änderungsbescheid ergeht.
 
 
 
(7)           Es werden folgende Betreuungsmodelle angeboten:

         a.   Verlängerte Öffnungszeiten (Montag bis Freitag) mit Vormittagsbetreuung
                von 07:00 Uhr bis 08:30 Uhr

         b.   Nachmittagsbetreuung (Montag bis Donnerstag):

                von 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr
 
(8)           Änderungen bei der Wahl der gebuchten Betreuungsmodelle können nur zum 1. des Folgemonats berücksichtigt werden und sind dem Einrichtungsträger innerhalb einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende schriftlich anzuzeigen. Die Schulkindbetreuung kann nur pauschal für ein ganzes Schuljahr gebucht werden.
 
(9)           Die Benutzungsgebühren betragen für jeden angefangenen Monat:
 


Betreuungsart
je Schulkind
Vormittagsbetreuung 30 Euro/Monat
Nachmittagsbetreuung
(1 Tag)
20 Euro/Monat
Nachmittagsbetreuung
(2 Tage)
40 Euro/Monat
Nachmittagsbetreuung
(3 Tage)
60 Euro/Monat
Nachmittagsbetreuung
(4 Tage)
60 Euro/Monat
Ferienbetreuung 30 Euro/Woche

 
 
 

 

 

 

 

 

 

 

(10)        Die Benutzungsgebühr ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung (bis zu 4 Wochen), bei längerem Fehlen des Schulkindes und bis zur Wirksamkeit einer Abmeldung zu bezahlen. Für Schulkinder, die auf eine weiterführende Schule wechseln, ist die Benutzungsgebühr bis zum Schuljahresende (Siehe Absatz 3) zu bezahlen.
 
(11)        Eltern, denen es nicht möglich ist, die Benutzungsgebühr zu entrichten, können sich bei der Gemeindeverwaltung Grundschulsekretariat über die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Übernahmen der Gebühr durch den Landkreis informieren.
 

§ 2
 
Die Änderungssatzung tritt zum 1. August 2022 in Kraft.
 
Gütenbach, 22. Juni 2022
 
Lisa Hengstler
Bürgermeisterin


 
HINWEIS:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.