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Aktuelles aus Gütenbach

Friedhofssatzung vom 29. März 2023

Az.: 752.0

 

 

GEMEINDE GÜTENBACH

Schwarzwald-Baar-Kreis

Friedhofssatzung vom 29. März 2023
 
 
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29. März 2023 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
 
I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung
(1)      Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Den Einwohnern gleichgestellt sind Personen, die ihre Wohnung in der Gemeinde zur Aufnahme in einem auswärtigen Altersheim, Altenpflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgegeben haben. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2)      Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1)      Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2)      Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

 

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1)      Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2)      Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe geräuschintensive Arbeiten auszuführen.
  3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten
  4. Der Aufenthalt und das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde.
  5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. Das Verteilen von Druckschriften, die sich nicht auf die Trauerfeierlichkeiten beziehen.
  8. Das unberechtigte Entfernen von Blumen, Pflanzen, Blumenzwiebeln und Grabschmuck.
  9. Das Beschreiben, Beschmutzen oder Beschädigen von Grabmalen, Anlagen, Einfriedungen, Gebäuden oder sonstigen Einrichtungen.
  10. Das Betreten von Kindern unter 10 Jahren ohne Begleitung Erwachsener.
  11. Spielen, Essen, Rauchen und Campieren.
  12. Der Betrieb von Rundfunk- und Tonbandgeräten.
  13. Sammeltätigkeiten.
  14. Druckschriften verteilen oder Plakate anbringen.

 
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
 
(3)      Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1)      Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.
(2)      Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf drei Jahre befristet.
(3)      Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4)      Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5)      Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6)      Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 7 la bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
 
III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1)      Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2)      Ort und Zeit der Bestattungen werden von der Gemeindeverwaltung festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen oder Beisetzungen vorgenommen.
(3)      Wird eine Nachbelegung in einem Wahlgrab erforderlich, so hat der Nutzungsberechtigte dafür Sorge zu tragen, dass die Grabstätte rechtzeitig vor Aushebung des Grabes abgeräumt wird. Es müssen Blumen, die Bepflanzung, sowie das Grabmal einschließlich der Fundamentierung entfernt werden.
(4)      Bestattungen, Beisetzungen von Aschenurnen und Ausgrabungen sowie Neueinbettungen dürfen nur durch das Gemeindefriedhofspersonal oder von der Gemeindeverwaltung beauftragten Personen erfolgen.
(5)      Die in der Gemeinde Verstorbenen, sind nach der von einem Arzt vorgenommenen Leichenschau sowie nach Ausstellung der Todesbescheinigung in die gemeindliche Leichenhalle zu bringen und dort bis zur Bestattung aufzubahren. Ausnahmen können nur mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt berücksichtigt werden.
(6)      Verstorbene, die von auswärts zur Beisetzung in die Gemeinde überführt werden, sind in die Leichenhalle zur Aufbahrung zu bringen.
(7)      Die Erdbestattung konservierter Verstorbener ist im Friedhof der Gemeinde nicht zugelassen. Ausnahmen sind möglich bei Toten, die im Ausland gestorben sind und nach den dortigen Vorschriften vor der Überführung in die Gemeinde konserviert werden mussten. Die Bestattung darf in diesem Falle nur durch Tieferbettung entsprechend § 7 Abs. 3 erfolgen.
(8)      Die Bestattungen erfolgen in der Regel nur von der Friedhofskapelle aus.
(9)      Für Schmucksachen und andere Wertgegenstände, die bei den Verstorbenen belassen werden, trägt die Gemeinde keine Verantwortung.

§ 6 Särge

(1)      Für Bestattungen auf dem Friedhof dürfen ausschließlich Särge und Sargausstattungen aus leicht verweslichem Material verwendet werden. Nicht zugelassen sind Särge aus Metall. Eine Ausnahme besteht nur für überführte Särge aus Hartholz oder Metall. Diese werden durch Tieferlegung entsprechend § 7 Absatz 3 bestattet.
(2)      Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(3)      An Särgen dürfen keine Verzierungen angebracht sein, die das Hinablassen in das Grab erschweren. Griffe und Sargfüße müssen tragefähig angeschraubt sein. Wenn keine Griffe angebracht sind, muss an Kopf- und Fußende des Sargbodens je eine kräftige Leiste befestigt sein, die ein sicheres Tragen des Sarges gewährleistet.
(4)      Särge, die mit Verstorbenen von auswärts kommen, müssen geschlossen bleiben. Ausnahmen sind nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung zulässig.
(5)      Die Särge sind spätestens zwei Stunden vor der Beerdigung zu schließen, Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Hinterbliebenen und die sie begleitenden Personen nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung, Zutritt zur Friedhofskapelle. (§ 22 Absatz 3 gilt entsprechend).
 

§ 7 Ausheben der Gräber
(1)      Die Gräber werden vom Gemeindefriedhofspersonal oder von der durch die Gemeindeverwaltung beauftragten Personen ausgehoben und wieder verfüllt.
(2)      Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3)      Bei Tieferbettungen sind die Gräber um die Höhe eines Sarges (0,65 m) tiefer auszuheben.

§ 8 Ruhezeiten

Die Ruhezeit Verstorbener und Aschen beträgt mindestens 15 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, mindestens 10 Jahre.
 
 

§ 9 Umbettungen
(1)      Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2)      Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3)      Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettung aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4)      In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5)      Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6)      Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7)      Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
 

§ 10 Allgemeines


(1)      Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2)      Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
 

  1. Reihengräber,
  2. Urnenreihengräber,
  3. Wahlgräber,
  4. Urnenwahlgräber,
  5. Urnenwandgräber,
  6. Urnenrondellgräber,
  7. Baumurnengräber.
  8. stilles Urnengrabfeld,

 
(3)      Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Der Ort der Grabstätte wird von der Gemeinde bestimmt.
(4)      Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(5)      Die Beisetzung der Urnen ist nur unterirdisch oder in einer Urnenwandkammer, in einem amtlich verschlossenen Behälter gestattet. Als Überurnen dürfen nur Steingut oder leichte Blechgefäße in den maximalen Größen von 30 cm Durchmesser und 34 cm Höhe verwendet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit oder dem Erlöschen des Nutzungsrechts oder der Verfügungsberechtigung werden Aschenreste und ihre Behältnisse durch die Gemeinde an geeigneter Stelle innerhalb des Friedhofs der Erde übergeben.
(6)      Über die Wiederbelegung von Gräbern, deren Ruhezeit oder Nutzungsrecht abgelaufen ist, entscheidet die Gemeinde. 

§ 11 Reihengräber

 
(1)      Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten, Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall mindestens für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:

  1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Absatz 1 Bestattungsgesetz),
  2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2)      In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(3)      Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(4)      Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
(5)      Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.       
(6)      Die Nutzungszeit für Verstorbene in Reihengräbern beträgt 20 Jahre, für Aschen 15 Jahre.

§ 12 Wahlgräber

 
(1)      Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten, Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2)      Die Nutzungszeit für Verstorbene in Wahlgräbern beträgt 25 Jahre, für Aschen 20 Jahre. Nutzungsrechte können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3)      Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräbern, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4)      Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5)      Wahlgräber können Einzel- oder Doppelgräber sein. Bei noch laufender Ruhezeit darf je Grabfläche nur ein Verstorbener oder bis zu insgesamt zwei Aschen (Urnen) beigesetzt werden. Die Grabnutzungszeit muss bis zum Ablauf der Ruhezeit für die zweite Urne gegeben sein.
(6)      Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7)      Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. auf die Kinder,
  3. auf die Stiefkinder,
  4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
  5. auf die Eltern,
  6. auf die Geschwister,
  7. auf die Stiefgeschwister,
  8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

 
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nummer 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
 
(8)      Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9)      Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatz 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10)   Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückerstattung von entrichteten Grabnutzungsgebühren ist ausgeschlossen.
(11)   Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12)   Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.          

§ 13 Urnenwand-, Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

 
(1)      Urnenwandgräber (Urnenwandkammern) sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen, die im Todesfall mindestens für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. In jeder Urnenwandkammer können bis zu zwei Urnen gleichzeitig beigesetzt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.


(2)      Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.        


(3)      In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden.


(4)      In einem Urnenwahlgrab können bei zeitlich ausreichendem Nutzungsrecht der Ruhezeit bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.


(5)      Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 13 a Urnenrondell, Baumurnengräber, stilles Urnengrabfeld
(1)      Das Urnenrondell, die Baumgräber und das stille Urnengrabfeld sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen, die im Todesfall mindestens für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Die Nutzungszeiten für Aschen in Urnenrondellgräbern und Baumgräbern beträgt 20 Jahre.  


(2)      Die Urnen müssen biologisch abbaubar sein. Eine Schmuckurne aus nicht biologisch abbaubaren Materialien darf nicht in ein Erdgrab beigesetzt werden.


(3)      Bei dem Urnenrondell und den Baumurnengräbern handelt es sich um Wahlgräber, welche sowohl Einzel-, als auch Doppelgräber sein können.


(4)      Die Nutzungszeiten für Aschen in Urnenrondellgräbern und Baumgräbern beträgt 20 Jahre. Nutzungsrechte können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. 

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
 

§ 14 Auswahlmöglichkeiten

 
(1)     Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
 
(2)     Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

 

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz


Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Sie haben sich in ihrer Gestaltung in das Gesamtbild des Friedhofes einzuordnen und sollen sich nach Möglichkeit den benachbarten Grabmalen in Form und Farbe anpassen. Sie müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt und diesem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.
 

§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1)      In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

2)Zugelassen sind insbesondere Natursteine, sowie Kreuze aus Holz und Schmiedeeisen.

(3)      Zur Wahrung der Würde des Friedhofes hinsichtlich der künstlerischen und harmonischen Abstimmung der Grabfelder sind bei den Grabmalen insbesondere nicht zulässig, Grabmale 

  1. aus schwarzem Kunststein oder Gips,
  2. mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
  3. mit Farbanstrich auf Stein,
  4. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
  5. mit Ziegelsteinmauerwerk
  6. mit Schriften und Figuren, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.

Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
 
(4)     Für die Gestaltung und die Bearbeitung der Grabmale wird empfohlen:     

  1. Die Grabmale sollen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
  2. Schriftstücke und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
  3. Schriften, Ornamente und Symbole sollen auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abgestimmt sein. Sie sollen gut verteilt und sollen nicht aufdringlich groß sein.
  4. Firmenbezeichnungen sollen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(5)    Auf Grabstätten für Erdbestattungen sollen Grabmale folgende Größe nicht überschreiten: 

  1. auf Einzelgrabstätten bis zu 0,50 m2 Ansichtsfläche
  2. auf Doppelgrabstätten bis zu 0,80 m2 Ansichtsfläche
  3. die Sockelhöhe der Grabmale beträgt maximal 15 cm

(6)      Auf Urnengrabstätten sollen Grabmale folgende Größen nicht überschreiten:

  1. auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu
    0,30 m² Ansichtsfläche
  2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis 0,50 m² Ansichtsfläche.

(7)      Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(8)      Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte der Grabfläche mit Platten oder sonstigen wasser-undurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
(9)      Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabflächen mit Trittplatten belegt hat oder belegen will.
(10)   Urnenwandgräber sind bereits von der Gemeinde mit Abdeckplatten versehen. Die Verschlussplatte ist durch den Verfügungsberechtigten vor Beisetzung der Urne durch Anbringung des Namens des/der Verstorbenen auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu ergänzen. Halterungen und Behältnisse für Blumenvasen, Blumengebinde oder ähnlichem, dürfen ebenso wie Firmenbezeichnungen weder an der Abdeckplatte selbst noch an der Urnenwand angebracht werden.
(11)   Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 17 Genehmigungserfordernis


(1)      Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grababdeckungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne diese Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2)      Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3)      Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4)      Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5)    Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 18 Standsicherheit


Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 12 bis 14 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein. Die Grabmale müssen den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks für Standsicherheit entsprechen.

§ 19 Unterhaltung


(1)      Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2)      Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen sofort die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Anbringung von Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 Entfernung


(1)      Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2)      Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen durch den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten oder der zuständigen Person auf deren Kosten zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb eines Monats nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Der Gemeinde obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten


§ 21
Allgemeines


(1)      Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2)      Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Absatz 9) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein.
(3)      Zur Bepflanzung der Gräber sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die benachbarte Gräber und das Gesamtbild des Friedhofes nicht beeinträchtigen oder stören. Bepflanzungen, die eine Gesamthöhe von 2,00 m übersteigen oder aus der Grabeinfassung herausragen bzw. in die Wege zwischen den einzelnen Grabplätzen hineinreichen, sind unzulässig.
(4)      Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(5)      Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. Spätestens nach zwei Jahren müssen geeignete, dauerhafte Grabmale auf der Grabstätte angebracht sein.
(6)      Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


(7)      Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- und Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
 

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege


(1)    Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das weitere Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Frist seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen, so entfernt die Gemeinde das Grabmal und sonstige Grabausstattungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten.
(2)      Bei ordnungswidrigem Grabschmuck oder ordnungswidriger Bepflanzung ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet den Grabschmuck aufzubewahren.
(3)      Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.


VII. Aussegnungs- und Leichenhalle

§ 23 Benutzung der Aussegnungs- und Leichenhalle


(1)      Die Leichenhalle dient im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2)      Die Benutzung der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene eine meldepflichtige, übertragbare Krankheit hatte oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.
(3)      Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
(4)      Die Ausschmückung der Aussegnungshalle ist den Hinterbliebenen überlassen. Sie soll der Würde des Anlasses entsprechen.
(5)      Die Aussegnungshalle steht für die Begräbnisfeierlichkeiten zur Verfügung.
(6)      Für die Aussegnungs- und Leichenhalle ausgehändigte Schlüssel dürfen an Angehörige nicht weitergegeben werden. Der Zutritt Angehöriger von Verstorbenen zur Halle ist nur in Begleitung des Friedhofspersonal oder Personals des jeweiligen Bestattungsunternehmen zulässig oder falls eine besondere Zustimmung der Gemeindeverwaltung vorliegt.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten 

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung


(1)      Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- oder Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2)      Verfügungs- und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.


(3)      Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibende sowie deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten
 
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,       
  2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    1. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    3. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    4. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    5. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
    7. Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    8. Druckschriften verteilt.

 

  1. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),

 

  1. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),

 

  1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

 
 
IX. Bestattungsgebühren
 

§ 26 Erhebungsgrundsatz


Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
          

 

§ 27 Gebührenschuldner
 
(1)     Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
 
1.      wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
 
2.      wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
 
(2)     Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
 
1.      wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
 
2.      die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
 
(3)     Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
 
(1)     Die Gebührenschuld entsteht
 
1.      bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
2.      bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen,

  1. bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

 
(2)     Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
 
(1)     Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
 
(2)     Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
 
 
 
X. Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 30 Alte Rechte

 
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bestehen weiter. Die Verlängerungspreise für Bestandsgräber richten sich nach dem angehängten Gebührenverzeichnis.

§ 31 Inkrafttreten


(1)      Die Friedhofssatzung mit Gebührenverzeichnis tritt am 1. April 2023 in Kraft.
(2)      Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung (Friedhofssatzung) vom 22. Februar 2011, sowie die Bestattungsgebührenordnung vom 29. November 2004, zuletzt geändert am 28. Juni 2011 außer Kraft.

Gütenbach, 29. März 2023
Lisa Hengstler        
Bürgermeisterin
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
 
 

 

Anlage zu § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung

- Gebührenverzeichnis -
 
I.     Verwaltungsgebühren                                                                       EUR  
                         

  1. Genehmigung der Aufstellung und Veränderung eines Grabmals        35,00
  2. Gebühren für die Zulassungen von gewerbsmäßigen
    Grabmalaufstellungen
                   

a) Im Einzelfall                                                                                               35,00
b) befristet auf drei Jahre für mehrere Gräber                                           130,00

  1. Aushang der Todesanzeige                                                                         35,00

                         
II.    Bestattungsgebühren                                                         EUR
                         

  1. Grabherstellung
    a) Reihengrab                                                                                               650,00

b) Wahlgrab                                                                                                   780,00
c) Urnenreihengrab                                                                                     500,00
d) Urnenwahlgräber                                                                                    400,00
h) stilles Urnengrab                                                                                     310,00
i) Gräber für Kinder bis einschließlich 10 Jahren                                       0,00
             

  1. Bestattungen an Samstagen          

Zuschlag                                                                                                           25 %
                         
III.     Grabnutzungsgebühren                                                    EUR
                         

  1. Reihengrab für 20 Jahre ohne Verlängerungsoption                            950,00
  2. Wahlgrab für 25 Jahre mit Verlängerungsoption                                2.160,00
  3. Urnenreihengrab für 15 Jahre ohne Verlängerungsoption                   800,00
  4. Urnenwahlgrab, Urnenwand, Urnenrondell, Urnenbaumgrab 
    für 20 Jahre mit Verlängerungsoption                                                 1.050,00
  5. Stilles Urnengrab                                                                                         700,00
  6. Grab für Kinder mit einem Lebensalter bis einschließlich 10 Jahren     0,00                                    

IV.     Verlängerung von Grabnutzungsrechten
 

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab wird eine anteilige Gebühr entsprechend der Verlängerungsdauer erhoben.

 

             
V.    Umbettungen und sonstige Leistungen       
 

Für eine Umbettung werden die tatsächlich anfallenden Aufwendungen in Rechnung gestellt. Ein Ausgraben oder Umbetten wird nur aufgrund a-typischer Umstände durchgeführt. Bei einer Liegezeit unter 5 Jahren wird eine Ausgrabung bzw. Umbettung nur durchgeführt, wenn dies von Amtswegen angeordnet wird. Sonstige Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand bzw. gem. der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung durchgeführt.
 
 
 

Weitere Informationen

Kontakt

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Hauptstraße 10
78148 Gütenbach

Bürgermeisterin
Lisa Hengstler

Tel.: +49 7723 9306-0
Fax: +49 7723 9306-20
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