Wasser und Abwasser
Nachfolgend finden Sie die Wasser- und Abwassergebühr der Gemeinde Gütenbach.
Wassergebühr: 2,81 € zzgl. MwSt. (z. Zt. 7%) | |
Grundgebühr (gestaffelt nach Zählergröße): | |
bis 5 m³ | 6,90 € |
bis 7 m³ | 9,70 € |
bis 10 m³ | 13,80 € |
bis 20 m³ | 27,70 € |
Gültig seit 01.07.2021 |
Abwassergebühr: 3,30 €/m³ | |
Gültig seit 01.07.2021 | |
Jährliche Überprüfung der Trinkwasserqualität
Jährliche Überprüfung der Trinkwasserqualität
Gütenbacher Wasser ist sehr weich und bekömmlich
Gütenbach. Einmal jährlich findet eine umfassende Überprüfung der Qualität des Trinkwassers statt, zuletzt am 15.06.2022. Insgesamt kann festgestellt werden, dass alle Parameter der Trinkwasserverordnung in vollem Umfang erfüllt werden. Mit der ermittelten Gesamthärte von 0,58 mmol/l (3,28 °dH) ist das Wasser nach dem "Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG" in der derzeit gültigen Fassung in den Härtebereich weich, der den Bereich von weniger als 1,5 mmol/l (< 8,4 °dH) abdeckt, einzuordnen. Der gesamte Anteil der Härte besteht mit 0,58 mmol/l aus Karbonathärte, so dass die Nichtkarbonathärte und somit der Gehalt an Neutralsalzen eine untergeordnete Rolle spielt, was in korrosions-chemischer Hinsicht von Vorteil ist. Nach Anlage 3 zu § 7 der TrinkwV sollte das Wasser nicht korrosiv wirken. Die berechnete Calcitlösekapazität darf am Ausgang des Wasserwerks 5 mg/l CaCO3 nicht überschreiten. Bei der Wasserprobe wurde eine Calcitlösekapazität von 1,1 mg/l berechnet. Somit weist das Wasser ein geringfügig angreifendes Verhalten gegenüber metallenen und zementgebundenen Werkstoffen auf, der Grenzwert wird hierbei eingehalten. Dies zeigt sich auch in den Versuchen zur Calcit Sättigung sowie den Berechnungen nach DIN 38 404-10 (2012-12). Der hierbei erhaltene Wert für den Delta-pH-Wert liegt bei - 0,41.
Der ermittelte Sauerstoffgehalt liegt mit 9,2 mg/l in einem für Trinkwasser günstigen Bereich über dem aus korrosions-chemischer Hinsicht geforderten Mindestgehalt von 3,0 mg/l. Sauerstoff verleiht einem Wasser zusammen mit der freien Kohlensäure einen erfrischenden Geschmack. Mangan und Eisen konnten nicht nachgewiesen werden. Hygienisch-chemisch ist die Wasserprobe einwandfrei, da die hierfür relevanten Parameter Ammonium, Nitrit und Phosphat jeweils nicht bzw. in Konzentrationen unter dem Grenzwert nachweisbar waren. Der Nitratgehalt liegt mit 2,9 mg/l unter dem Grenzwert von 50 mg/l (der derzeit gültigen Trinkwasserverordnung). Zudem wird die Summe aus Nitrat (Konzentration geteilt durch 50) und Nitrit (Konzentration geteilt durch 3) von maximal 1 mg/l ebenfalls eingehalten. Hinsichtlich der Eignung metallischer Werkstoffe bezogen auf die Beeinflussung der Trinkwasserqualität, die gemäß § 21 der TrinkwV (Informationspflichten der Wasserversorger gegenüber den Verbrauchern) bekannt gegeben werden muss, gilt für Hausinstallationsleitungen nach DIN 50930-6 (2013-01) die folgende Tabelle:
Werkstoff | pH | Basekapazität | Säurekapazität | Calcium | Sauerstoff | TOC |
unlegierter, | ≥ 7 | ≥ 2 | ≥ 20 mg/L | ≥ 3 |
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feuerverzinkter | ≤ 0,5 | ≥ 1 |
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nichtrostender | 6,5 – |
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Kupfer | 7,0 – | ≤ 1,5 |
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> 7,4 |
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verzinntes | 6,5 – |
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Bei Verwendung von metallischen Werkstoffen für die Hausinstallationsrohre hinsichtlich der Veränderung der Trinkwasserbeschaffenheit gilt folgendes:
- Feuerverzinkter Stahl; nichtrostender Stahl; Kupfer und verzinntes Kupfer sind geeignet
- unlegierter, niedriglegierter Stahl ist nicht geeignet Korrosionsvorgänge die zu Schäden am Bauteil führen, sind nicht Gegenstand dieser Norm.
Die vorliegende Tabelle nach DIN 50930-6 (2013-01) gilt, wenn keine besondere Prüfung vor Ort stattgefunden hat. In besonderen Ausnahmefällen können gesonderte örtliche Prüfungen erforderlich sein. Hinsichtlich der Dimensionierung, der Betriebsweise und der Qualitätsausführung des Materials und der Arbeiten sind in der Hausinstallation zusätzlich die allgemein anerkannten
Regeln der Technik zu beachten, da Korrosionsvorgänge auch bei allgemeiner Eignung der Materialien nie völlig ausgeschlossen werden können. Wenn in bestehenden Installationssystemen als Folge ungünstiger Wasserbeschaffenheit und Betriebsbedingungen oder unsachgemäßer Werkstoffauswahl die gesetzlichen Anforderungen an die Trinkwasserbeschaffenheit nicht einzuhalten sind, kann durch Schutzmaßnahmen einer Veränderung der Trinkwasserbeschaffenheit entgegengewirkt werden. Der Nachweis der Wirksamkeit erfolgt nach DIN 50934-1 (2000-04) und DIN 50934-2 (2000-04).
Hochwassergefahren im Schwarzwald-Baar-Kreis
Hochwässer sind häufig mit nachteiligen Folgen für Mensch und Sachgüter verbunden. Die Gefahren sind nicht immer vorab erkennbar, insbesondere dann, wenn das letzte Hochwasserereignis lange zurück liegt und in Vergessenheit geraten ist. Die sogenannten Hochwassergefahrenkarten zeigen für alle relevanten Gewässer des Landes die räumliche Ausdehnung und Überflutungstiefe im Hochwasserfall.
Die im Schwarzwald-Baar-Kreis vorhanden Hochwassergefahrenkarten für u. a. die Donau, Brigach, Breg, Neckar und Gutach mit weiterführenden Erklärungen und wissenswerten Informationen für Gewässeranlieger, Wirtschaftsunternehmen und Bauherren oder solche, die es noch werden wollen, erhalten Sie auf der Internetseite des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis. Klicken Sie hierzu einfach auf das nachstehende Symbol.