Aktuelles aus Gütenbach
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2023
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
1. Haushaltssatzung der Gemeinde Gütenbach für das Haushaltsjahr 2023
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 25. Januar 2023 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von |
3.367.725 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von |
- 3.536.894 |
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von |
- 169.169 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von |
0 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von |
0 |
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von |
0 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von |
- 169.169 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
3.106.030 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
- 3.036.970 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von |
69.060 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von |
1.234.800 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von |
- 3.634.867 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von |
- 2.400.067 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von |
- 2.331.007 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
2.300.000 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
- 129.800 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von |
2.170.200 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von |
- 160.807 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung)
wird festgesetzt auf 2.300.000 EUR
davon für Umschuldungen 0 Euro
davon für Kredite ohne Umschuldung 2.300.000 Euro
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf
0 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 700.000 EUR.
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1. | für die Grundsteuer | |
a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 405 v. H. |
b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 390 v. H. |
der Steuermessbeträge; | ||
2. | für die Gewerbesteuer auf | 360 v. H. |
der Steuermessbeträge. |
Gütenbach, den 25.01.2023
Lisa Hengstler
Bürgermeisterin
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am 26.01.2023 vorgelegt. Die genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung wurden von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis am 28.02.2023 genehmigt. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 20.03.2023 bis 31.03.2023 im Vorzimmer der Gemeindeverwaltung öffentlich aus.
Gütenbach, den 18.03.2023
Lisa Hengstler
Bürgermeisterin
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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