Stadt Babenhausen

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Anzeige zum Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes

Neues Landesgaststättengesetz

Der Landtag Baden-Württemberg hat am 12. November 2025 eine Änderung des Landesgaststättengesetzes Baden-Württemberg zum 01.01.2026 beschlossen
Bisher war es nach § 12 Gaststättengesetz erforderlich, für Veranstaltungen, bei dem ein entgeltlicher Alkoholausschank stattfand, eine Erlaubnis bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu beantragen.
Diese Erlaubnispflicht entfällt ab dem 01.01.2026.
Nach dem neuen § 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz besteht nun lediglich eine Anzeigepflicht.

Im neuen Landesgaststättengesetz wird nicht mehr unterschieden zwischen Gastgewerben, bei denen Alkohol ausgeschenkt wird, und denen, bei denen keiner ausgeschenkt wird. Somit besteht die Anzeigepflicht auch dann, wenn nur alkoholfreie Getränke ausgeschenkt werden oder Speisen angeboten werden.
Wie hat die Anzeige zu erfolgen?
Wer? Die Person/Schule/Kindergarten/Verein etc., die/der aus besonderem Anlass vorübergehend einen Gaststättenbetrieb aufnehmen möchte.
Was? Sie müssen Ihre geplante Veranstaltung bei der zuständigen Gemeinde schriftlich (z. B. per Mail) anzeigen und dabei folgende Angaben machen:
•    Name des Veranstalters
•    Eine ladungsfähige Anschrift
•    Ort, Datum und Zeit der Veranstaltung
•    Gastronomisches Angebot (welche Getränke und Speisen werden angeboten?)
•    Besonderer Anlass Ihrer Veranstaltung
•    Wo? Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Anzeige ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Veranstaltung stattfindet.
•    Wann? Die Anzeige hat spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung zu erfolgen.
•    Sonderregelung: Vereine unterliegen nur der Anzeigepflicht, wenn sie Alkohol ausschenken oder ein Gewerbe betreiben.
•    Bitte beachten Sie: Wenn Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig nachkommen, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

•    Nutzen Sie für die Anzeige gerne unser pdf Formular